Versicherungslexikon
Berufsunfall
Berufsunfall
Unter einem Berufsunfall oder einem Arbeitsunfall versteht man ein versicherungsfähiges Ereignis, bei dem es während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit zu einem Unfall kommt, bei dem der Arbeitnehmer geschädigt wird und das Ergebnis des Unfalls abgesichert werden muss. Neben der Berufskrankheit ist der Arbeitsunfall weiterhin der zweithäufigste Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherungen.
Gesetzliche Regelungen zum Berufsunfall
Geregelt und definiert werden Arbeitsunfälle unter § 8 Abs. 1SGB VII. Nach der gesetzlichen Regelung zählen zu einem Arbeitsunfall alle Unfälle, die direkt mit dem Arbeitsplatz und dem Ausüben einer für den Beruf typischen Tätigkeit, die einen betrieblichen Zweck verfolgt, im Zusammenhang stehen. Unfälle die sich auf dem Arbeitsweg ereignen, werden nach dem Gesetz unter den so genannten Wegeunfällen eingeordnet. Des Weiteren sind Unfälle versichert, wenn sie Teil einer Geschäftsreise, einer Betriebsfeier, eines -ausfluges oder beim Betriebssport passiert sind.
Nicht abgesicherte Unfälle
Unfälle können nicht abgesichert werden, wenn diese im Zusammenhang mit einem Alkohol- oder Drogenkonsum entstanden sind. Des Weiteren werden Unfälle auf dem Arbeitsweg nicht versichert, wenn es auf diesem zu einer Abweichung gekommen ist. Abgesichert wird alleinig nur der direkte Weg von der Wohnung bzw. der Schlafstätte bis zur Arbeitsstelle.
Unfälle, die bei betrieblichen Wettkämpfen statt gefunden haben, sind außerdem nicht unter einem Berufsunfall versicherungsfähig.
Versicherungsträger der Berufsunfälle
Die Versicherungsträger von Berufsunfällen sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die zugehörigen Unfallversicherung des Bundes und der Länder. Der Arbeitsunfall muss an beide Instanzen gemeldet werden, es besteht hierbei eine Meldepflicht. Anzuzeigen sind jedoch alleinig Arbeitsunfälle, die einen Arbeitsverlust von mindestens drei Tagen oder den Tod des Verunfallten nach sich ziehen. Kosten für die Praxisgebühr sowie für Zuzahlungen von Arznei- und Heilmitteln entfallen bei der Behandlung von Arbeitsunfällen.






