Private Krankenversicherung

Wartezeiten

Wartezeiten bei Versicherungsbeginn

Wartezeiten sind Zeitspannen zu Beginn der Versicherungslaufzeit und legen fest, dass erst nach Ablauf dieses Zeitraumes ein Anspruch auf tarifliche Leistungen besteht. Man unterscheidet hier den technischen Beginn (Dieser markiert den vertragsmäßigen Versicherungsbeginn, meist der erste eines Monats.) und den materiellen Beginn (Beginn der Leistungsgewährung nach der Wartezeit). Dazwischen markiert der Tag der Vertragsunterzeichnung den formellen Beginn.

Beispiel: Wartezeit in der privaten Krankenversicherung

Antragstellung: 14.5.
Technischer Beginn: 1.7.
Formeller Beginn: 4.7.
Materieller Beginn: 1.10.

Die Allgemeine Wartezeit endet hier am 30.9.

Wechsel in die private Krankenversicherung

Vor allem beim Wechsel in die private Krankenversicherung von der gesetzlichen Krankenkasse sind Wartezeiten zu beachten. Wichtig ist, dass ein Wechsel in die Private zeitlich nahtlos erfolgt, also keine Unterbrechungen zu verzeichnen sind.

Wartezeiten gibt es auch dann, wenn keine Vorversicherung und damit kein durchgehender Übergang von einer anderen privaten Krankenversicherung oder einer gesetzlichen Krankenkasse in die jetzige Versicherungsgesellschaft bestand. In diesem Fall gelten die besonderen Wartezeiten. Eine Ausnahme gilt im Basistarif, wo es unabhängig von eventuellen Vorerkrankungen keine Wartezeiten gibt.

Wer einen nahtlosen Versicherungsschutz hatte, genießt vom ersten Tag an den vollen Versicherungsschutz im Rahmen der tariflichen Leistungen. Bei den meisten Versicherern gibt es eine Zahnstaffel, in der festgelegt ist, dass in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr als die angegebenen Rechnungshöchstbeträge für Zahnbehandlung / Zahnersatz einreicht werden darf.

Wartezeiten vermeiden

Um den Übergang möglichst nahtlos zu gestalten, empfiehlt es sich, eine Annahmeerklärung des neuen Versicherers bereits vor der Kündigung der bestehenden Versicherung in den Händen zu halten. Denn treten während der Wartezeiten Krankheiten auf, hat der Versicherte keinen Anspruch auf Rückerstattung der Behandlungskosten. So sichern sich Versicherungsanbieter davor ab, für bereits bestehende Krankheiten aufkommen zu müssen. Gerade bei kostenintensiven Bereichen wie Zahnersatz und Entbindungen sollte man darauf bedacht sein, keine Wartezeiten in Kauf nehmen zu müssen.

Arten von Wartezeiten

Wenn der Übergang zur privaten Krankenversicherung nicht nahtlos erfolgt, gelten in der Regel folgende Wartezeiten:

  • Allgemeine Wartezeit von drei Monaten
    Dies ist die „übliche“ Wartezeit und gilt für die Versicherung von Krankheitskosten, Krankenhaustagegeld und Krankentagegeld.

  • Besondere Wartezeit von acht Monaten
    Gilt für Kieferorthopädie, Entbindungen, Psychotherapie und Zahnbehandlung

  • Wartezeit von drei Jahren
    Gilt für die Pflegeversicherung

Ausnahmen bei Wartefristen

Die allgemeine Wartezeit kann in Ausnahmefällen selbst bei nicht nahtlosem Übergang entfallen. Gründe sind:

  • Unfälle (außer bei Doppelleistungen die sich aus einer evtl. vorhandenen Unfallversicherung ergeben)

  • Eheschließung (hier gibt es Fristen)

Darüber hinaus können alle Wartezeiten entfallen,

  • sofern man aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Heilfürsorge in die Vollversicherung der privaten Krankenversicherung wechselt.

  • falls ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand vorliegt.

  • für Neugeborene, die innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt beim Privatversicherer eines Elternteils angemeldet werden. Hier entfällt auch die Gesundheitsprüfung für das Neugeborene.

Versicherungsvergleich Private Krankenversicherung

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