Private Krankenversicherung
Aktuelle Versicherungspflichtgrenze
Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung
Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) regelt die Versicherungspflicht und den Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt das Jahresarbeitsentgelt drei Jahre lang über der Versicherungspflichtgrenze, wird die gesetzliche Krankenversicherungspflicht aufgehoben, es besteht dann Wahlfreiheit und ein Wechsel in die private Krankenversicherung wird für Angestellte möglich.
Mit dieser Versicherungsfreiheit ist der Weg in die private Krankenversicherung geebnet. Die Möglichkeit als freiwillig versichertes Mitglied weiterhin in einer gesetzlichen Krankenkasse zu verbleiben, besteht ebenfalls. Die Versicherungspflichtgrenze wird jährlich von der Bundesregierung der allgemeinen Lohn- und Gehaltsentwicklung der Versicherten, ausgehend vom Vorjahr, angepasst.
Versicherungspflichtgrenze 2010
Versicherungspflichtgrenze 2010: 49.950 € (4.162,50 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2009: 48.600 € (4.050,00 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2008: 48.150 € (4.012,50 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2007: 47.700 € (3.975,00 / Monat)
Versicherungspflichtgrenze 2006: 47.250 € (3.937,50 / Monat)
Berechnung des Bruttojahresentgeltes
Zur Berechnung des Bruttojahresentgeltes werden folgende Einkünfte herangezogen:
- monatliche Lohn- und Gehaltszahlungen,
- wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Weihnachts- und Urlaubsgeld),
- Sachbezüge,
- Vermögenswirksame Leistungen,
- pauschale Überstundenvergütungen und
- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Zweitbeschäftigungen
Drei-Jahres-Regel
Der Einfluss der Gesundheitsreform 2007 ist in Bezug auf die Versicherungspflichtgrenze deutlich zu spüren. Mit Inkrafttreten der Reform muss die Einkommensgrenze drei Jahre in Folge überschritten werden und das zukünftige Jahreseinkommen ebenso voraussichtlich darüber liegen. Erst dann besteht das Recht, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. Wer also z.B. zum 1. Januar 2010 in die private Versicherung wechseln möchte, dessen Einkünfte müssen seit 1. Januar 2007 über der Versicherungspflichtgrenze liegen.
Überschreitung / Unterschreitung der Pflichtgrenze
Mit Überschreitung des Jahreseinkommens, z.B. durch eine dauerhafte Lohnerhöhung, wird die Versicherungspflicht zum Ende des Kalenderjahres aufgehoben. Dabei wird davon ausgegangen, dass das erhöhte Bruttojahreseinkommen über der für das nächste Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegt.
Wird im Laufe des Kalenderjahres die Einkommensgrenze unterschritten, setzt die Versicherungpflicht automatisch ab dem Zeitpunkt der Unterschreitung ein. Auf Antrag und unter Einhaltung strenger Voraussetzungen kann bei jeder Krankenkasse die Versicherungsbefreiung nach § 8 SGB V zurück erwirkt werden.
Die besondere Versicherungspflichtgrenze
Zu unterscheiden ist die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (2010: 49.950 Euro jährlich) von der besonderen Versicherungspflichtgrenze (2010: 45.000 Euro jährlich oder 3.750 Euro monatlich). Die besondere Versicherungspflichtgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Beitragsbemessungsgrenze, auch wenn die Beträge identisch sind.
Mit der sprunghaften Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 von 40.500 Euro auf 45.900 Euro jährlich, wären viele privat Versicherte wieder versicherungspflichtig geworden. Um dieser Einmaligkeit entgegenzuwirken, wurde die besondere Versicherungspflichtgrenze ins Leben gerufen.
Für Arbeitnehmer, die zum 31. Dezember 2002 privat versichert waren und zum 01. Januar 2003 aufgrund der Unterschreitung der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig geworden wären, gilt die besondere Versicherungspflichtgrenze. Ebenso wie die allgemeine Grenze ist sie abhängig vom Bruttogehaltsniveau und wird in Folge dessen jedes Jahr vom Ministerium angeglichen.
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