Private Krankenversicherung

Rückkehr in die Gesetzliche

Rückkehr in gesetzliche Krankenversicherung

Meist ist ein Wechsel in das gesetzliche Krankenversicherungssystem nur dann möglich, wenn der Versicherte versicherungspflichtig wird. Die Gründe dafür sind entweder das Unterschreiten der Versicherungspflichtgrenze oder die Änderung des beruflichen Status.

Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze

Wer mit dem Jahresbruttogehalt unter die Versicherungspflichtgrenze fällt oder davon eingeholt wird, fällt sofort unter die gesetzliche Krankenversicherungspflicht und die private Krankenversicherung muss aufgehoben werden. Allerdings ist in diesem Fall ein Widerspruch und damit die endgültige Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. In diesem Fall bleibt die private Krankenversicherung weiterhin bestehen. Allerdings kann dies nicht widerrufen werden und gilt zeitlebens. Das bedeutet, dass eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse selbst im Falle eines niedrigen Einkommens nicht mehr möglich ist.

Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können selbst mit einem Einkommen unter der Versicherungspflichtgrenze nicht wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln und müssen privat versichert bleiben.

Neuer beruflicher Status

Ein weiterer Grund ist die Änderung des beruflichen Status'. Wer sich selbständig privat versichert und dann ein Angestelltenverhältnis aufnimmt, fällt in die gesetzliche Versicherungspflicht. Eine private Versicherung ist als Angestellter nur bei einem Verdienst über der Versicherungspflichtgrenze möglich.

Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

Privat Versicherte, die arbeitslos werden, müssen privat versichert bleiben; sie werden nicht wieder automatisch versicherungspflichtig. Oft erfolgt eine Herabstufung in den Basistarif. Dabei lassen sich Altersrückstellungen teilweise mitnehmen. Sie können sich jedoch die Rechte in der privaten Krankenversicherung durch Zahlung eines Anwartschaftsbeitrages einfrieren lassen, wenn Sie mind. fünf Jahre privat versichert waren.

Es werden zwei Arten der Anwartschaft unterschieden: die große und die kleine. Bei der großen Anwartschaft erhält man sich das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt zum ursprünglichen Eintrittsalter und ohne erneute Gesundheitsprüfung den Vertrag wieder aufzunehmen. Die kleine Anwartschaft sieht nur die Rückkehr zur Vollversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung vor. Das Eintrittsalter wird dagegen angepasst und führt notwendigerweise zu höheren Beiträgen.

Freiwillige Rückkehr

Eine Rückkehr zur gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig Versicherter, ohne die o.g. Bedingungen zur Versicherungspflicht zu erfüllen, kann sich als schwierig herausstellen. Wer die private Krankenversicherung der gesetzlichen vorgezogen hat, dem könnten sich später auch die Krankenkassen versperren. Das gilt selbst für den Fall von steigenden Beiträgen bei der privaten Krankenversicherung. Für diesen Fall wurde im Zuge der Gesundheitsreform der Basistarif eingeführt, der sich hinsichtlich Beitragshöhe und Leistungen an der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert.

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