Private Krankenversicherung

Fristen der Kündigung

Kündigung und Fristen für privat Versicherte

Eine private Krankenversicherung ist zum Ablauf des Kalenderjahres oder des Versicherungsjahres (abhängig vom Versicherungsbeginn) mit einer Frist von drei Monaten kündbar (§ 178h, 1 VVG). Hier spricht man von einer ordentlichen Kündigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass oft Mindestversicherungslaufzeiten - meist von ein bis drei Jahren - einzuhalten sind. Darüber hinaus hat jeder Kunde die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung.

Die außerordentliche Kündigung

Für eine außerordentliche Kündigung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Versicherte unterschreitet die Versicherungspflichtgrenze und wird versicherungspflichtig. Die Kündigung muss rückwirkend bis spätestens zwei Monate nach Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht erfolgen. Bei Versäumnis dieser Frist besteht eine einmonatige Kündigungsfrist (zum Ende des laufenden Monats). In diesem Fall muss die Versicherungspflicht bei der privaten Krankenversicherung nachgewiesen werden. Beiträge werden dann unter Umständen doppelt fällig (für GKV und PKV).
  • Bei Eintritt in die Familienversicherung. Es gelten dieselben Regelungen wir beim Eintritt in die Versicherungspflicht.
  • Der Versicherte hat Anspruch auf Heilfürsorge. Tritt während des Versicherungsverhältnis der Anspruch auf Heilfürsorge ein, darf der Versicherte außerordentlich kündigen.
  • Die Versicherung nimmt eine Beitragserhöhung oder eine Leistungsänderung vor. In diesem Fall kann der Versicherte innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Anpassung kündigen. Entscheidend ist hier der Zustellungszeitpunkt der Mitteilung über die Beitrags- bzw. Leistungsänderung. Die Kündigung wird zeitgleich mit der Anpassung wirksam.

Die Kündigung muss bis spätestens einen Tag vor Inkrafttreten des neuen Beitrags beim Versicherer eingegangen sein. Für das Krankentagegeld und das Krankenhaustagegeld gelten gesonderte Kündigungsbestimmungen.

Kündigung von Seiten der Versicherung

Die Kündigung seitens des Versicherers ist nur bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Versicherten möglich. Dazu gehören die Nichtzahlung der Beiträge oder das Verschweigen von Vorerkrankungen im Zuge der Gesundheitsprüfung vor Versicherungsabschluss. Ab Bekanntwerden eines solchen Obliegenheitsverstoßes hat der Versicherer einen Monat Zeit, den Vertrag zu fristlos zu kündigen.

Ein ordentliches Kündigungsrecht besteht für die Versicherungen in der Regel nicht. So wird verhindert, dass sich Versicherungsgesellschaften von älteren oder kranken Versicherten trennen. Hier unterliegen die privaten Gesellschaften den gesetzlichen Regelungen, die eine rein privatwirtschaftliche Orientierung der Versicherungen verhindern. Grundlage dafür ist der gesamtgesellschaftliche soziale Zweck, den auch private Krankenversicherungen erfüllen (müssen). Das gilt insbesondere für diejenigen Versicherungen, die die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllen.

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