Private Krankenversicherung

Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeberzuschuss auch für Privatpatienten

Die Teilung des Beitrags zur Krankenversicherung (und auch zur Pflegeversicherung) ist eines der Grundprinzipien der deutschen Sozialversicherung, wie sie bereits im Zuge der Sozialreformen durch Bismarck im 19. Jahrhundert verankert wurde. Der Grundgedanke ist, dass alle Beteiligten, also Arbeitnehmer und Arbeitgeber, von einer adäquaten Krankenversicherung und damit von einem guten Gesundheitszustand des Arbeitnehmers profitieren. Arbeitgeber investieren mit ihrem Anteil gewissermaßen in die Gesundheit und damit in die Arbeitskraft der Angestellten. Heutzutage wird der prozentuale Krankenversicherungsbeitag weitgehend paritätisch, d.h. zu gleichen Teilen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.

Arbeitgeberanteil für private Krankenversicherungen

Auch die privat versicherte Angestellte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss bis zur Hälfte der monatlichen Beiträge. Voraussetzung ist, dass der Versicherer auch Leistungen anbietet, die denen der gesetzlichen Krankenkassen entsprechen. Dazu zählen unter anderem Leistungen im ambulanten und stationären Bereich, Zahnersatz und Krankentagegeld. Dabei ist der Betrag auf einen maximalen Zuschuss gedeckelt. Dieser maximale Arbeitgeberbeitrag richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrenze.

Berechnung des Arbeitgeberanteils

Die Berechnung des Pflichtanteils an der Krankenversicherung der Arbeitnehmer berechnet sich im Wesentlichen aus dem Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,9 Prozent seit 01. Juli 2009) und der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (2010: 3.750 Euro Monatsbrutto). Entscheidend ist der Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (7,0 Prozent):

7,0 Prozent von 3.750 Euro = 262,50 Euro

Maximaler Arbeitgeberzuschuss

Das heißt, dass Arbeitgeber einen maximalen Zuschuss von 262,50 Euro zu zahlen verpflichtet sind. Liegt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung über dieser Grenze, ist der Arbeitgeberanteil dennoch auf diesen Betrag begrenzt.

Wenn der Arbeitgeberzuschuss nicht in der vollen Höhe ausgeschöpft wird, kann es auch einen weiteren Zuschuss, bis zur Erreichung des Maximums, für Familienangehörige geben. Dies gilt für privat Versicherte, nicht berufstätige Familienangehörige.

Auch wenn das Familienmitglied nur über ein geringes Einkommen von bis zu 400,01 bis 800,00 € pro Monat verfügt, wird der Zuschuss gezahlt. Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber dazu eine Bescheinigung vorlegen, woraus hervorgeht, dass das Familienmitglied privat versichert ist. Die Kosten für den Monatsbeitrag müssen aufgeführt sein.

Freiwilliger Arbeitgeberzuschuss

Zusätzlich zum Pflichtanteil des Arbeitgebers kann dieser weiterhin freiwillig weitere Kosten übernehmen. Dieser freiwillige Anteil beträgt maximal 50 % der tatsächlichen Kosten der Versicherung.

Beispiel Arbeitgeberzuschuss

Beitrag zur PKV 300 Euro 650 Euro 700 Euro
Pflichtanteil (Arbeitgeber) 150 Euro 262,50 Euro 262,50 Euro
Freiwilliger Anteil (Arbeitgeber) 150 Euro 325 Euro 350 Euro

 

Das gilt jedoch nur für privat Versicherte Angestellte. Selbständige, Unternehmer und Freiberufler, die privat versichert sind, müssen den Versicherungsbeitrag in voller Höhe allein tragen. Künstler und Publizisten, die Mitglieder in der Künstlersozialkasse sind, haben zwar Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss, unterliegen jedoch der gesetzlichen Versicherungspflicht.

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