Brustverkleinerung

Urteil: Großer Busen kein Operationsgrund

Sonntag, 23. Nov 2008, 13:38
Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden: Große Brüste haben nichts mit einer Krankheit zu tun. Gesetzliche Krankenkassen müssen deshalb die Kosten für eine Verkleinerung der Brust im Normalfall nicht tragen. (Aktenzeichen: L 1 KR 7/07)
Urteil: Großer Busen kein Operationsgrund.

Urteil: Großer Busen kein Operationsgrund.

Geklagt hatte eine Frau, die 1971 im Kreis Kassel geboren wurde. Die Frau machte geltend, dass sie auf Grund ihres großen Busens starke Probleme habe. Orthopädisch seien Rückenschmerzen die Folge ihres großen Busens, und psychisch habe sie ebenfalls starke Beschwerden. Ihre behandelnden Ärzte hätten ihr mehrfach zu einer Brustverkleinerung geraten. Die Krankenkasse wollte aber die Kosten für die Operation nicht übernehmen. Nach der Auffassung der Krankenkasse gebe es keinerlei medizinische Notwendigkeit für einen solchen Eingriff.

Gesamterscheinung stimmig

Die Frau hatte starkes Übergewicht, so dass die Krankenkasse die Größe ihrer Brüste als durchaus passend für ihre gesamte Erscheinung einstufte. Weiter sahen die Fachleute keinen direkten Zusammenhang zwischen der Busengröße und den Rückenschmerzen, die die Klägerin geltend gemacht hatte. Die psychischen Probleme solle die Klägerin besser und effektiver im Rahmen einer Therapie behandeln lassen.

Keine Brustverkleinerung ohne Entstellung

Die Richter des Sozialgerichtes sahen die Krankenkasse im Recht. Große Brüste sind eben nach Auffassung des Gerichtes "keine behandlungsbedürftige Krankheit". Bei der Klägerin sei weder eine Beeinträchtigung festzustellen, noch wirke die Größe des Busens in irgendeiner Form entstellend, befanden die Richter. Nur in einem solchen Fall, wenn also ein großer Busen zu einer Entstellung führe, müsse die Krankenkasse die Kosten für einen operativen Eingriff übernehmen. Die Revision dieses Urteils wurde nicht zugelassen. Bereits vor über zwei Jahren hatten die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes die Klage einer Frau nicht akzeptiert, die auf Grund ihrer zu kleinen Brüste seelische Probleme hatte. Sie wollte sich von ihrer Krankenkasse einen Brustaufbau bezahlen lassen. Doch auch hier urteilten die Richter, dass kleine Brüste keine krankhafte Veränderung sind.

Nutzen einer Operation fraglich

Die Richter gingen im Urteil besonders darauf ein, dass schon ein besonderer Grund vorliegen muss, soll ein gesundes Organ operativ verändert werden. Dabei müsse die Art der Erkrankung, der Nutzen und auch die Risiken eines solchen Eingriffs in die Betrachtung einbezogen und abgewogen werden. Es gebe auch keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass eine Verkleinerung der Brust positiven Einfluss auf orthopädische Beschwerden habe. Vermutlich würde es größeren Erfolg haben, wenn die Klägerin versuche abzunehmen und ihre Muskeln aufbaue. Auch die psychischen Beschwerden rechtfertigen nach Ansicht der Richter keine Belastung der Krankenkasse mit den entstehenden Kosten. Ob körperliche Veränderungen tatsächlich Auswirkungen auf psychische Gegebenheiten haben, ist kaum vorhersehbar.




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