GKV-Urteil

Urteil: Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen Grundrechte

Samstag, 27. Jun 2009, 06:30
Das Bundessozialgericht hat am vergangenen Donnerstag in einem Urteil bestätigt, dass die Praxisgebühr nicht gegen geltendes Recht erhoben wird. Für die Richter ist durchaus in Ordnung, dass die Versicherten an Gesundheitsleistungen beteiligt werden.
Die Praxisgebühr ist gesetzeskonform.

Die Praxisgebühr ist gesetzeskonform.

Zum 01. Januar 2004 wurde sie eingeführt, und seitdem ist die Praxisgebühr umstritten und eine total ungeliebte Tatsache. Ein 64jähriger Versicherter wollte die Gebühr nun gar nicht akzeptieren und klagte vor Gericht. Er hatte die Praxisgebühr als "Eintrittsgeld von 10 Euro" bezeichnet. Vor allem den privat Krankenversicherten gegenüber fühlte sich der Mann im Nachteil. Seine Kritik richtete sich auch gegen die Tatsache, dass jüngere und gesunde Mitglieder diese Gebühr nicht zahlen müssen, weil sie eben nicht ärztlich behandelt werden müssen. Deshalb sah der Kläger sein Recht auf Eigentum und das Recht auf gleiche Behandlung verletzt.

Der Hintergrund

Zum Verständnis: Die Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro pro Quartal muss jedes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, wenn Leistungen eines Arztes oder Zahnarztes in Anspruch genommen werden. Die Gebühr muss nicht entrichtet werden, wenn man mit einer Überweisung zu einem Facharzt geht. Innerhalb eines Quartals ist dann die Zahl der Arztbesuche gleichgültig. Von der Zahlung ausgenommen sind zwei Kontrolluntersuchungen im Jahr beim Zahnarzt, alle Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen, Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft. Es können demnach jährlich bis zu 80 Euro für ärztliche und zahnärztliche Behandlungen an.

Beteiligung an den Kosten zumutbar

Die Richter betonten, dass es durchaus legitim sei, wenn die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auch von ökonomischen Überlegungen beeinflusst werden. Der Gesetzgeber hat einen bestimmten Spielraum, den er nutzen darf, um die Versicherten auch über den Krankenkassenbeitrag hinaus an den Kosten zu beteiligen. Solche Zuzahlungen kommen der finanziellen Entlastung zugute, sollen aber auch das Kostenbewusstsein wecken und festigen. Doch darf das nicht zur Überlastung einzelner Personen führen. Auch muss darauf geachtet werden, dass der Versicherungsschutz durch häufige Zuzahlungen nicht untergraben wird. Doch das konnten die Richter des Bundessozialgerichtes nicht sehen. Die Praxisgebühr nehme im Rahmen der allgemeinen Zuzahlungen in der GKV keine Sonderstellung ein. Durch die Regelungen bei Härtefällen gebe es auch keine zu hohe finanzielle Belastung. (Aktenzeichen B 3 KR 3/08 R)

Gang nach Karlsruhe geplant

Im allgemeinen waren die Richter erstaunt über die große emotionale Ablehnung, die gerade der Praxisgebühr widerfährt. Die finanziellen Forderungen bei Medikamenten seien viel höher. Ein Vergleich mit der privaten Krankenversicherung sei zudem gar nicht zulässig, denn es handelt sich um zwei völlig verschiedene Systeme mit unterschiedlichen Ansätzen. Der Kläger aber will sich nicht geschlagen geben. Er will nun das Bundesverfassungsgericht anrufen. "Ich habe mich dermaßen über die Gebühr geärgert, dass ich das bis zum Ende durchfechten will."

Kläger nicht isoliert

Er steht mit seiner ablehnenden Haltung nicht alleine da. Der Gesundheitsexperte der SPD Karl Lauterbach will die Praxisgebühr auch abgeschafft sehen. Für Einkommensschwache sei sie eine Belastung, die gut verdienenden gesetzlich Versicherten müssten sowieso hohe Beiträge zahlen. Auch die Bundesärztekammer hält die Gebühr für "gesundheitspolitischen Unsinn". So formulierte es Vizepräsident Frank-Ulrich Montgomery. Die Praxisgebühr sei ein Synonym für ausufernde Verwaltungskosten und die Belastung des Vertrauens zwischen Arzt und Patient. Sie sei auch definitiv kein Instrument zur Steuerung. Die Patienten würden schlicht "nur abkassiert".




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