Pflegeversicherung

Pflegeheim-Kosten im Ausland werden nicht übernommen

Mittwoch, 05. Aug 2009, 06:30
Die Kosten für einen Aufenthalt in einem Pflegeheim, das sich im europäischen Ausland befindet, müssen nicht von einer deutschen Pflegekasse bezahlt werden. So entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Urteil vom Juli 2009. Grund war eine Vorlage des Bayerischen Landessozialgerichts.
Pflegekassen zahlen nicht im Ausland.

Pflegekassen zahlen nicht im Ausland.

Das Landessozialgericht in Bayern hatte ein Verfahren zu entscheiden, ob Sachleistungen für eine vollständig stationäre Pflege im Ausland zu erstatten sind. Die Klägerin war inzwischen gestorben. Sie war mit ihrem Ehemann in einer deutschen Pflegeversicherung versichert. Aus diesem Versicherungsverhältnis wurden Leistungen fällig und auch gezahlt. Der Ehemann wollte sich in Österreich beruflich neu orientieren. Deshalb ließ sich die Klägerin in ein österreichisches Heim verlegen, das eine staatliche Anerkennung vorweisen konnte. Sie stellte einen Antrag an die deutsche Pflegekasse, die die stationäre Pflege in dem österreichischen Heim zahlen sollte. Die Pflegekasse lehnte den Antrag ab. Im österreichischen Recht gibt es keine Sachleistungen für derartige Pflegeleistungen. Anspruch gebe es nur auf das Pflegegeld. Doch mit der Klage wollte die Klägerin erreichen, dass die höheren Kosten für die Sachleistungen erstattet werden.

Europäisches Recht nicht betroffen

Dem EuGH lag nun diese Frage zu einer grundsätzlichen Entscheidung vor. Der Gerichtshof wies die Klage ab. Die Pflegekasse hat die Leistungen zu Recht abgelehnt. Der §34 des elften Sozialgesetzbuches sagt, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung ausgesetzt wird, solange sich ein Versicherter im Ausland befindet. Diese Regelung verstößt nach Meinung des Gerichtshofes nicht gegen europäisches Recht. Zwar gilt in der Europäischen Union (EU) das Recht auf Freizügigkeit. Doch ein solcher Rechtsanspruch führt nicht automatisch dazu, dass es überall identische Ansprüche auf Pflegeleistungen gibt.

Minderungen möglich

Deshalb ist es durchaus möglich, dass sich beim Wechsel von einem deutschen in ein österreichisches Pflegeheim die Ansprüche ändern. Verluste sind deshalb durchaus gegeben und hinzunehmen. Denn trotz aller Vereinheitlichung können die Mitgliedsländer der EU ihre Kranken- und Pflegeversicherungen nach ihren Vorstellungen und Gegebenheiten selbst gestalten. Für die Krankenversicherung gelten andere Bedingungen. Grundsätzlich gilt in der EU Dienstleistungsfreiheit, und deshalb können Leistungen der Krankenversicherungen auch innerhalb der gesamten EU abgerufen werden. Doch für die Pflegeversicherung hat dieser Grundsatz nach diesem Urteil keine Geltung. Damit bleiben die finanziellen Verpflichtungen der Pflegekassen überschaubar und können besser kalkuliert werden. (Aktenzeichen C-208/07)




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