Kassen müssen zahlen
Hörgeschädigte haben Anspruch auf Lichtsignalanlagen
Dienstag, 30. Jun 2009, 06:30
Die Kassen müssen für Hilfsmittel zahlen.
Die Krankenkasse hatte zunächst die Übernahme der Kosten für eine optische Anlage verweigert. Die Lichtsignalanlage wandelt die Töne von Telefon und Türklingel in Lichtimpulse und Vibrationen um, damit diese Signale auch von Gehörlosen und hochgradig Schwerhörigen wahrgenommen werden können. Die Krankenkasse wollte die Kosten zunächst nicht übernehmen. Sie argumentierte, dass mit einer derartigen Anlage das häusliche Umfeld angepasst werde. Das aber sei nicht mit einem Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung gleichzusetzen. Doch die Richter des Landessozialgerichtes widersprachen der Krankenkasse und gaben der Klägerin in allen Punkten Recht.
Notwendig für selbstbestimmtes Leben
Sie führten aus, dass eine solche Lichtanlage eine technische Hilfe sei, die keinesfalls im oder am Gebäude fest installiert sei. Im Gegenteil besteht diese Installation aus beweglichen Einzelteilen wie Lampen, Kabeln, Vibrations- und Sendeeinrichtungen. Diese Dinge können jederzeit von Telefon und Türklingel gelöst werden und sind deshalb in jeder Wohnung einsetzbar. Auch war das Hilfsmittel im Fall der Klägerin notwendig. Als Ausgleich für ihre Behinderung fördert die Anlage die Teilnahme am täglichen Leben und am Miteinander in der Gemeinschaft. Es gehört nach Ansicht des Gerichtes zu einem selbständig geführten Leben, Personen wie Ärzten oder Bekannten die Wohnungstür öffnen zu können. Es sei der Klägerin keinesfalls zuzumuten, ihre Wohnungstür permanent geöffnet zu halten oder allen möglichen Menschen einen Wohnungsschlüssel anzuvertrauen. (Aktenzeichen L 1 KR 201/07)
Notruf sinnvolle Ergänzung
Am gleichen Tag musste das Landessozialgericht in einem weiteren Fall entscheiden, bei dem es um die Forderungen einer gehörlosen Versicherten ging. Diese Frau konnte sich bereits auf eine Lichtsignalanlage stützen. Nun hatte sie den Antrag auf eine Gehörlosennotrufanlage gestellt, den ihre Krankenkasse aber abgelehnt hatte. Die Klägerin in diesem Fall hatte zusätzlich zu ihrer Gehörlosigkeit eine neurologische Erkrankung, deren Ursache nicht geklärt werden konnte. Auswirkungen dieser Krankheit waren erhebliche Unsicherheiten beim Gehen und Stehen. Der Ehemann war ebenfalls gehörlos. Wenn die Frau nun als Folge ihrer Erkrankung nun stürzte, so war es ihr nicht möglich, ihren Ehemann zu Hilfe zu rufen.
Sicherheit durch Notrufanlage
Die Notrufanlage ist eine Ergänzung zu der Lichtsignalanlage. Das Notsignal wird per Funk an einen tragbaren Empfänger übertragen, der das Signal in Lichtblitze oder Vibrationen umwandelt. Auch in diesem Fall folgte das Gericht den Argumenten der Klägerin. Es handele sich um ein erforderliches Hilfsmittel, das der Klägerin einen Ausgleich für ihre Behinderung verschaffen kann. Mit der technischen Hilfe wird ihr ein möglichst freies und selbstbestimmtes Leben ermöglicht. Allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig. (Aktenzeichen L 1 KR 151/08)






