Gesundheitsreform
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Zusatzbeiträge und Prämien
Kassen erhalten ihre finanziellen Mittel nicht mehr direkt aus den Beiträgen ihrer Versicherten, sondern aus dem Gesundheitsfonds. Krankenkassen, die mit diesen Mitteln finanziell nicht auskommen, können den zusätzlichen Bedarf durch entsprechende Beitragsnachforderungen an ihre Versicherten decken. Dieser kann je nach Kasse ganz unterschiedlich hoch ausfallen. Die Krankenkassen sind hier vom Gesetzgeber angehalten, gut zu wirtschaften um Zusatzbeiträge zu vermeiden.
Berechnung des Zusatzbeitrages
Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Erhebung eines Zusatzbeitrages in der Satzung der Kasse festgelegt ist. Das Sozialgesetzbuch macht hier klare Vorgaben (§242 Abs.1). Der Zusatzbeitrag muss so berechnet sein, dass er zusammen mit den Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds und anderen Einnahmen die tatsächlich anfallenden Kosten und die Auffüllung einer Rücklage der Krankenkasse deckt.
Allerdings kann die Kasse ihre Satzung und damit die Höhe des Zusatzbeitrages bei Bedarf ändern, sofern sie selbst mit den vorgesehenen Nachforderungen im laufenden Haushaltsjahr nicht auskommt. Das bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
Überforderungsklausel
Die Höhe des Zusatzbeitrages ist gesetzlich limitiert worden. Kassen dürfen demnach nicht mehr als 1 Prozent des Jahresbruttoeinkommens einfordern. Bei einem monatlichen Bruttolohn von 2000 Euro wäre das eine Obergrenze von 240 Euro im Jahr. Übersteigt der Zusatzbeitrag die Höhe von 8 Euro pro Monat nicht, kann die Kasse den Beitrag auch ohne Einkommensprüfung einfordern.
Die Überforderungsklausel birgt einige Probleme, denn einkommensschwache Versicherte dürfen nicht mit einem Zusatzbeitrag belastet werden. Dadurch erhöht sich zwangsläufig der Zusatzbeitrag der übrigen Versicherten, was wiederum zu Verschiebungen im Wettbewerb der Krankenkassen führen dürfte. Vor allem Krankenkassen mit einer schwachen Einkommensstruktur haben einige Probleme zu erwarten.
Der Spitzenverband Bund muss bis zum 30. Juni 2011 einen Erfahrungsbericht über die Überforderungsklausel beim Bundesgesundheitsministerium einreichen. Dann wird über eine eventuelle Änderung oder Anpassung der Klausel entschieden.
Sonderkündigungsrecht
Sobald eine Krankenkasse Zusatzbeträge von ihren Versicherten erhebt, besteht ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall sind die Mitglieder nicht mehr an die sonst übliche Mindestversicherungslaufzeit von 18 Monaten gebunden. Eine Kündigung wird dann zum Zeitpunkt der ersten Fälligkeit des (erhöhten) Zusatzbeitrages wirksam, wobei der Zusatzbeitrag nicht eingefordert werden darf.
Die Krankenkasse ist bei Erhöhung oder Einführung eines Zusatzbeitrages sogar gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Tut sie das nicht oder nur verspätet, verlängert sich die Frist für das Sonderkündigungsrecht entsprechend.
Dennoch ist bei einer solchen Kündigung einiges zu beachten. Da eine Versicherungspflicht besteht, gilt das Sonderkündigungsrecht nur dann, wenn der Versicherte einen neuen Versicherer nachweisen kann. Wer in eine private Krankenversicherung wechseln möchte, muss bereits zum Zeitpunkt der Kündigung die nötigen Voraussetzungen nachweisen können.
Ist ein Wechsel sinnvoll?
Da die Erhebung eines Zusatzbeitrages von der Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Kasse abhängt, sollte eine außerordentliche Kündigung in Betracht gezogen werden, wenn andere Kassen einen solchen Beitrag nicht fordern, evtl. sogar Prämien ausschütten. Das lässt darauf schließen, dass solche Kassen besser gewirtschaftet haben und das wahrscheinlich auch in Zukunft können. Ein Wechsel zu einer solchen Kasse lohnt unter Berücksichtigung der individuellen Lebenssituation (Wahltarife etc.).
Prämienzahlung von Krankenkassen
Im Gegensatz zur Erhebung von Zusatzbeiträgen bei schlechter Wirtschaftlichkeit können die Kassen auch Prämien an ihre Versicherten ausschütten, wenn ein finanzieller Überschuss aus den Zuweisungen des Gesundheitsfonds erwirtschaftet wurde.
Bevor es zu einer Prämienauszahlung kommt, ist die Kasse allerdings verpflichtet, die eigenen Rücklagen aufzufüllen. Wird die Prämie im Vergleich zur vorangegangenen Ausschüttung gekürzt (aufgrund einer veränderten Finanzlage), greift auch hier das Sonderkündigungsrecht. Beitragssäumige Mitglieder sind von der Prämienausschüttung ausgenommen.






