Gesundheitsreform
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Was ist in der privaten Krankenversicherung zu beachten
Nicht nur im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen hat sich mit der Gesundheitsreform einiges geändert, sondern auch für die privaten Krankenversicherungen gibt es viele Neuerungen.
Mitnahme von Altersrückstellungen
Die Portabilität von Altersrückstellungen wurde im Zuge der Gesundheitsreform wesentlich erleichtert. Angesparte Rückstellungen können nun teilweise oder ganz mitgenommen werden.
Ab sofort müssen bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen die Rückstellungen im Umfang des Basistarifs mitgegeben werden (gilt für Verträge ab dem 01.01.2009). Für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden, musste die Rückstellung dann mitgegeben werden, wenn der Versicherte im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif eines anderen Versicherers gewechselt ist. In dieser Übergangszeit war es zudem möglich von einem Volltarif in den Volltarif eines neuen Versicherers zu wechseln und die Altersrückstellungen im Umfang des Basistarifs mitzunehmen.
Die Begrenzung der Mitnahme auf den Basistarif bedeutet gewissermaßen einen Kompromiss. Einerseits ist die Mitnahme von Rückstellungen aus versicherungswirtschaftlicher Sicht eher schädlich, weil diese der ganzen Tarifgemeinschaft zugute kommen (müssen), andererseits war ohne die Mitnahme der Ansparungen faktisch kein Wechsel zu anderen Versicherern und damit kein Wettbewerb möglich. Durch die Beschränkung des Umfangs soll die Entmischung der Versichertenbestände eingedämmt werden.
Die Versicherungspflicht
Die allgemeine Versicherungspflicht („Gesundheitsversicherung“) gibt allen Nichtversicherten vor, eine Krankenversicherung abzuschließen. Wer vorher privat versichert war, muss auch nun wieder in die Private. Der einstige Versicherer ist in solchen Fällen verpflichtet, die Person im Basistarif aufzunehmen. Es gelten ähnliche Konditionen wie in der gesetzlichen Versicherung.
Basistarif private Krankenversicherung
Die Einführung des Basistarifs bedeutet die wohl wesentlichste Veränderung für die privaten Versicherungsunternehmen und deren Versicherte. Dieser Tarif muss von allen Anbietern eingerichtet werden und sich in Beitrag und Leistungen an der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Wichtigstes Novum ist, dass die Privaten im Basistarif keinen Versicherungsanwärter ablehnen dürfen, sofern der Antrag berechtigt ist (zum Beispiel Neukunden oder vorher Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind). Ebenso nicht erlaubt sind Risikozuschläge und der Ausschluss von Leistungen.
So sehr diese Regelungen sozialpolitisch richtig sind, so problematisch sind sie aus versicherungswirtschaftlicher Perspektive. Die Pflicht, nun auch Kranke und Ältere ohne Risikozuschlag aufnehmen zu müssen, führt bei den übrigen Versicherten zwangsläufig zu höheren Beiträgen, damit das erhöhte Risiko aus dem Basistarif finanziell aufgefangen werden kann.
Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung
Grundlegend hat sich beim Arbeitgeberzuschuss für privat Versicherte nichts geändert. Dieser orientiert sich auch weiterhin an den Regelungen für die gesetzliche Versicherung. Das heißt, die Hälfte des einheitlichen allgemeinen Beitragssatzes von 14,9 Prozent (abzgl. des 0,9-prozentigen Zusatzbeitrags) vom Arbeitgeber bezahlt werden, also 7,0 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens. Für privat Versicherte ohne Anspruch auf Krankengeld wird der einheitliche reduzierte Beitragssatz zugrunde gelegt. Allerdings ist in beiden Fällen der Arbeitgeberanteil auf die Hälfte des tatsächlichen Versicherungsbeitrags begrenzt.
Ein Beispiel Arbeitgeberzuschuss private Krankenversicherung
Ein Angestellter verdient 4.100 Euro Brutto im Monat. Er hätte als gesetzlich Versicherter Anspruch auf Krankengeld. Der Arbeitgeberanteil beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes (minus 0,9 Prozent zusätzlicher Beitrag) in der GKV, also 7Prozent bzw. 287 Euro. Er zahlt für seinen PKV-Tarif jedoch monatlich nur 202 Euro. Damit ist der Anteil des Arbeitgebers auf die Hälfte davon begrenzt, d.h. 101 Euro.






