Gesetzliche Krankenkasse
Befreiung möglich?
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Am 01.01.2009 wurde in Deutschland die allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt und somit eine weitreichende Verbesserung des Sozialversicherungssystems durchgesetzt. Spätestens seit Januar 2009 muss sich jeder Bundesbürger entweder in einer gesetzlichen Krankenkasse oder in einer privaten Krankenversicherung versichern lassen. Für gewisse Berufsgruppen existiert eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Vorsorge bereits seit dem 01.04.2007. Diese Regelung wurde ergänzt und erweitert. Nun sind zusätzlich weitere Personenkreise verpflichtet, Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung zu werden.
Die gesetzliche Versicherungspflicht
In der Regel erfolgt die Zuordnung zu einem der beiden Systeme aufgrund der Berufsgruppe. Die meisten Deutschen befinden sich in einem Angestelltenverhältnis und sind damit pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Pflichtversicherung gilt außerdem für weitere Gruppen, wie Studenten oder Künstler und Publizisten.
Die gesetzliche Pflichtversicherung gilt in der Regel für folgende Personen:
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Angestellte mit einem Bruttoeinkommen zwischen 400,01 bis 800,00 und 4.162,50 Euro monatlich (Versicherungspflichtgrenze).
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Auszubildende, Studenten und Praktikanten ohne Einkommen
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Personen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II bzw. Unterhalt
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Beschäftigte in landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Bertrieben
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Künstler und Publizisten gemäß Gesetz zur Künstlersozialversicherung
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Personen, ohne Krankenversicherung, wenn der letzte gültige Versicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse bestand
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Angestellte, deren Einkommen zwar oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt, dies aber noch nicht seit drei Jahren in Folge (3-Jahresregelung).
Befreiung von der Pflichtversicherung
Bestimmte Personengruppen können sich von der bestehenden Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Dazu zählen beispielsweise Beamte oder Selbständige. Allerdings ist zur Befreiung ein Antrag notwendig. Nach der Befreiung besteht Zugang zum System der privaten Krankenversicherung, wobei dieser Schritt nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden kann, bevor sich Einkommens- sowie Berufsverhältnis maßgeblich verändern.
Freiwillige Versicherung
Personen, die nicht der gesetzlichen Pflichtversicherung unterliegen, können dennoch Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sein. In dieser freiwilligen Versicherung steht den Versicherungsnehmern die Wahlfreiheit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung zu. Dann kann die persönliche Situation und weitere Lebensplanung ausschlaggebend sein für diese Entscheidung.
Einheitlicher Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt seit dem 01.01.2009 ein Einheitbeitrag. Die Beitrag gestaltet sich einkommensabhängig und beträgt 14,9 Prozent des monatlichen Einkommens. Dabei liegt die Beitragsbemessungsgrenze bei 3.750 Euro monatlich. Ab diesem Einkommensbetrag werden die Beiträge gedeckelt und können nicht mehr steigen. Der Prozentsatz unterteilt sich in einen Arbeitgeberanteil (7,0 Prozent) und einen Arbeitnehmeranteil (7,9 Prozent). Außerdem erheben einige Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag. Dieser wird nicht geteilt, sondern ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung sind gesetzlich reglementiert und werden jedem Versicherten gleichermaßen gewährleistet.






