Gesetzliche Krankenkasse

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung

Für Arbeitnehmer, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, kann die bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kasse nur durch Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze ausgesetzt werden. Anders verhält es sich bei Selbständigen. Hier ist das Einkommen unerheblich für den Versicherungsstatus. Selbständige unterliegen grundsätzlich nicht der gesetzlichen Versicherungspflicht. Sie können also wählen zwischen der freiwilligen gesetzlichen und der privaten Versicherung. Rund 1,5 Millionen Selbständige sind in einer gesetzlichen Kasse versichert (Stand 2009).

Fristen für die freiwillige Versicherung

Voraussetzung ist, dass man in den letzten fünfJahren vor Eintritt in die Selbständigkeit 24 Monate versichert war oder eine 12 Monate dauernde gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vor der Selbständigkeit bestand. Innerhalb von drei Monaten muss die Anmeldung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig versicherter Existenzgründer erfolgen.

In jedem Falle ist es sinnvoll, sich im Vorfeld über die Vorteile und Nachteile der gesetzlichen und privaten Versicherung zu informieren. Je nach Einkommen und Familiensituation ist individuell zu entscheiden, welche die richtige ist.

Für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entscheiden sich vor allem Selbständige, für die eine Familienversicherung vorteilhaft ist. Wer also in der beruflichen Selbständigkeit für Kind(er) und Ehepartner zu sorgen hat, sollte die freiwillige gesetzliche Versicherung in Betracht ziehen. Dann können die Kinder und je nach Einkommenssituation auch Ehepartner kostenfrei mitversichert werden.

Kosten der freiwilligen Versicherung

Es sind aber noch mehr Dinge bei der Wahl der Krankenversicherung zu bedenken. Grundsätzlich kostet die freiwillige Versicherung genauso viel wie die Pflichtversicherung. Als Selbständiger gibt es allerdings keinen Arbeitgeber, der den Arbeitgeberanteil übernimmt. Das heißt, man muss den Eigenanteil und den Arbeitgeberanteil zahlen. Zusammen sind das für den ermäßigten Beitragsatz 14,3 Prozent des Einkommens. (Der Eigenanteil für Arbeitnehmer beträgt i.d.R. 7,9 Prozent.). Der ermäßigte Beitragssatz gilt grundsätzlich für alle freiwillig versicherten Selbständigen.

Wer nachweisen kann, dass er nur über ein niedriges Einkommen verfügt oder finanzielle Unterstützung zur Gründung bezieht, kann vergünstigte Beiträge entrichten. Sollte der Jahresverdienst unter 1.916,25 Euro liegen, werden bei der Beitragsberechnung lediglich 1.277,50 Euro zugrunde gelegt. Allerdings können auch vorhandenes Vermögen sowie Besitz und Einkommen der Haushaltsmitglieder angerechnet werden.

Krankengeld für Selbständige

Krankengeld ist gerade für Selbständige oft die einzige Einnahmequelle im Falle einer Krankheit. Lange Verdienstausfälle können für viele durchaus existenzgefährdend sein. Deshalb ist die Frage des Krankengeldes ein zentraler Aspekt bei der Wahl der Krankenversicherung.

Da grundsätzlich der ermäßigte Beitrag gilt, haben freiwillig gesetzlich versicherte Selbständige keinen Anspruch auf Krankengeld. Ursprünglich sah die Gesundheitsreform nur bei Abschluss eines Wahltarifes Krankengeld vor. Doch seit 01. August 2009 gilt ein geändertes Gesetz. Demnach haben Selbständige in der Gesetzlichen wieder Anspruch auf Krankengeld, wenn sie den normalen Beitragssatz von derzeit 14,9 Prozent zahlen.

Allerdings gilt der Anspruch erst ab der siebten Krankheitswoche, anstatt wie bei pfichtversicherten Arbeitnehmern ab dem ersten Krankheitstag. Wer schon vorher Krankengeld beziehen möchte, kann einen solchen Anspruch durch Wahltarife schaffen. Dann fallen allerdings zusätzliche Beiträge an. Außerdem ist mit den Wahltarifen der Gesetzlichen oft eine Mindestvertragslaufzeit von drei Jahren verbunden. Während dieser Zeit ist man praktisch an die jeweilige Krankenkasse gebunden und kann nicht wechseln.

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